Gesetzbuch

  1. Straßenverkehrsordnung
  2. Luftverkehrsordnung
  3. Wasserverkehrsgesetz
  4. Strafgesetzbuch
  5. Waffengesetzbuch
  6. Betäubungsmittelgesetz

§1 Abs. 1 StVO Befahren eines Sperrgebiets

Als Sperrgebiete gelten: Cop-HQ, Gefängnis
Falls Sie diese befahren wollen, brauchen Sie eine Genehmigung der Polizei.

§1 Abs. 2 StVO Falschparken

Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen und außerorts auf Grünstreifen genehmigt. Halten ist an freien Stellen, die den Straßenverkehr nicht beeinflussen erlaubt.

§1 Abs. 3 StVO Fahrerflucht

Als Fahrerflucht gilt, wenn sich eine Person unerlaubt von einem Unfallort entfernt. 

§1 Abs. 4 StVO Fahren ohne Helm

Bei Motorrädern und/oder Fahrrädern gilt eine Helmpflicht.

§1 Abs. 5 StVO Flucht von einer Straßenkontrolle

Als Straßenkontrolle gelten allgemeine Verkehrskontrollen der Polizei.

§1 Abs. 6 StVO Fahren von Illegalen Fahrzeugen

Als illegale Fahrzeuge gelten gepanzerte Fahrzeuge und jegliche Art von Polizeifahrzeugen (Solange der Fahrzeugführer kein Polizist ist).

§1 Abs. 7 StVO Gefährdung des Straßenverkehrs

Als Gefährdung des Straßenverkehrs gilt: gefährliche Überholmanöver (z.B: Kurven, enge Straßen usw.), überhöhte Geschwindigkeit(10 km/h + Innerorts/20 km/h + Außerorts)

§1 Abs. 8 StVO Fahren ohne LKW-Führerschein

Jeder Zivilist muss einen LKW-Führerschein besitzen, um einen LKW/Bus legal fahren zu dürfen. 

§1 Abs. 9 StVO Fahren ohne PKW-Führerschein

Jeder Zivilist muss einen PKW-Führerschein besitzen, um einen PKW legal fahren zu dürfen.

§1 Abs. 10 StVO Fahren abseits der Straße

Als Fahren abseits der Straßen gelten Fahrten, die weiter als 2 m von einer Straße entfernt sind.

§1 Abs. 11 StVO Fahren unter Drogen-/Alkoholeinfluss

Ab einem Promillewert von 0.5 und höher ist das Fahren eines Kraftfahrzeugs nicht gestattet. Ebenso unter Drogeneinfluss, wie durch Cannabis, Marihuana o.Ä..

§1 Abs. 12-20 StVO Geschwindigkeitsüberschreitung

Innerorts gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 80 km/h, Außerorts 120 km/h, auf dem Highway 180kmh und an beruhigten Orten wie z.B dem MD 30 km/h.

§1 Abs. 21 StVO Missachtung der Haltesignale der Polizei

Sollte die Yelp-Sirene der Polizei ertönen, so fahren Sie an den nächsten möglichen Straßenrand, ohne den Verkehr zu beeinträchtigen.

§1 Abs. 22 StVO Missachtung der Sondersignale Polizei/MD

Polizei und SD/MD besitzen sogenannte Sonder- und Wegerechte, also Blaulicht und Sirene. Sollten Sie also diese wahrnehmen, sind Sie dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden bzw. den Weg frei zu machen. 

§1 Abs. 23 StVO Missachtung von Verkehrszeichen

Alle Verkehrszeichen sind zu beachten. Beispiele hierfür sind Stoppschilder, Parkverbotsschilder und Vorfahrtsschilder.

§1 Abs. 24 StVO Nötigung im Straßenverkehr

Als Nötigung im Straßenverkehr zählt nahes Auffahren und das betätigen der Lichthupe.

§1 Abs. 25 StVO Schwerer Eingriff in den Straßenverkehr

Ein schwerer Eingriff in den Straßenverkehr beinhaltet gefährliche Fahrweisen, die den Straßenverkehr bzw. Personen gefährden. 

§1 Abs. 26 StVO Eingriff in den Luft- und/oder Schienenverkehr

Ein Eingriff in den Luft- und/oder Schienenverkehr beinhaltet das Blockieren von Schienen/  Rollfedern, also Parken, Fahren, Gegenstände auf diese werfen und auf diesen ohne Erlaubnis verkehren.

§1 Abs. 27 StVO Teilnahme an illegalen Straßenrennen

Ein illegales Straßenrennen zählt, wenn mind. zwei Fahrzeuge, mit dem erkennbaren Ziel ein Rennen zu veranstalten, eine überhöhte Geschwindigkeit und/oder eine gefährliche Fahrweise an den Tag legen. 

§1 Abs. 28 StVO Transport ungesicherter Ladungen

Verantwortung trägt der Fahrer. Für jedes Ladegut ist der Sicherungsbedarf gegen Verrutschen, Verrollen, Umkippen oder gar Herabfallen zu gewährleisten. Die Ladegüter müssen den Belastungen aus Stapelung, Transport und Ladungssicherung standhalten. Ladegüter sind auf der Ladefläche immer so anzuordnen, dass die zulässigen Achslasten eingehalten werden. Eine hohe Reibung zwischen Ladegut und Ladefläche sowie zwischen den einzelnen Ladegütern unterstützt alle Verfahren der Ladungssicherung. 

§1 Abs. 29 StVO Umfahren von Checkpoints

Mobile Checkpoints der Polizei müssen als solche gekennzeichnet werden und dürfen nur auf der Straße und der Erlaubnis der Beamten vor Ort passiert werden. 

§1 Abs. 30 StVO Unnötiges Hupen

Wer sich und andere gefährdet sieht, darf die Hupe betätigen. Dies darf aber nicht überhandnehmen, also kein Dauerhupen. Außerorts darf auch gehupt werden, wenn ein Fahrzeug ein anderes überholen will. 

§1 Abs. 31 StVO Umweltverschmutzung durch laufenden Motor

Ein Fahrzeug, das länger als 1 Minute beim Halten oder Parken den Motor eingeschaltet hat, wird mit einem Verwarngeld bestraft, da dies die Umwelt gefährdet. 

§1 Abs. 32 StVO Verstoß gegen das Rechtsfahrgebots

In Los Santos gilt auf der kompletten Insel das Rechtsfahrgebot. 

§1 Abs. 33 StVO Überholen an unübersichtlichen Stellen(Kurven, etc.)

Als unübersichtliche Stellen gelten Straßen, bei denen der Gegenverkehr nicht genau überschaut werden kann.

§1 Abs. 34 StVO Überholen an Verbotenen Stellen

Als Verbotene Überholszonen gelten die ausgeschilderten Stellen.(Einbahnstraßen)

  1. Luftverkehrsgesetz

§1 Abs. 1 LuftVG Behinderung von Start- und Landeplätzen

Als Start- und Landeplätze gelten gekennzeichnete Landeplätze/ Startplätze.

§1 Abs. 2 LuftVG Fliegen ohne Flugschein

Jeder Zivilist muss einen Flugschein besitzen, um einen Helikopter oder ein Flugzeug zu fliegen.

§1 Abs. 3 LuftVG Fliegen unter der Mindestflughöhe

Die Mindestflughöhe liegt bei Städten und Dörfern bei 150m und Außerorts bei 100m. 

§1 Abs. 4 LuftVG Fliegen unter Drogen-/Alkoholeinfluss

Ab einem Promillewert von 0.2 und höher ist das Fliegen nicht gestattet. Ebenso unter Drogeneinfluss wie durch Cannabis, Koks o.Ä.. 

§1 Abs. 5 LuftVG Fliegen ohne Kollision Lichter

Ab dem Starten des Motors müssen die Kollision Lichter eingeschaltet sein.

§1 Abs. 6 LuftVG Fliegen in einer Flugverbotszone

Flugverbotszonen sind das Gefängnis in einem Umkreis von 200 m. (Ausnahme Polizei)

§1 Abs. 7 LuftVG Hovern über Städten, Dörfern

Längeres Hovern ist über Städten und Dörfern verboten.

§1 Abs. 8 LuftVG Landen in einer Sperrzone

Als Sperrgebiete gelte: Cop-HQ und Gefängnis

Falls sie auf diesen landen wollen, brauchen sie eine Genehmigung der Polizei.

§1 Abs. 9 LuftVG Verbotenes Landen

Ein Landeverbot gilt auf Straßen, in Städten und Dörfern und in Hauptquartieren von MD/SD und PD. Es ist eine Genehmigung notwendig, wenn eine Landung vollzogen wird…

  1. Wasserverkehrsgesetz

§1 Abs. 1 WVG Fahren eines Bootes ohne Bootsschein

Jeder Zivilist muss einen Bootsschein besitzen, um ein Boot zu führen.

§1 Abs. 2 WVG Fahren eines Bootes mit über 40 km/h in Hafennähe

Ein Boot darf mit maximal 40 km/h in Hafennähe (100 m) gefahren werden.

  1. StGB – Allgemeines

§1 Abs. 1 StGB Ausbruch aus dem Gefängnis

Ein Ausbruch zählt als dieser, wenn sich ohne Genehmigung bzw. Ablauf der vorgesehenen Haft, die Person aus dem Gefängnis bewegt. 

§1 Abs. 2 StGB Beamtenbeleidigung

Als Beleidigung gelten siehe: http://www.hyperhero.com/de/insults.htm 

§1 Abs. 3 StGB Behinderung des MD

Das MD rettet Leben. Sie könnten der nächste sein, also stehen sie nicht im Weg rum, wenn Sie schon nicht helfen! 

§1 Abs. 4 StGB Beihilfe zum Ausbruch aus dem Gefängnis

Dies definiert die Beihilfe von §1 Abs. 1 StGB.

§1 Abs. 5 StGB Beleidigung

Als Beleidigung gelten siehe: http://www.hyperhero.com/de/insults.htm 

§1 Abs. 6 StGB Betreten eines Sperrgebietes

Als Sperrgebiete gelten: Cop-HQ Gefängnis

Falls sie diese betreten wollen, brauchen sie eine Genehmigung der Polizei.

§1 Abs. 7 StGB Dokumentenfälschung

Jegliche Verwendung, sowie Herstellung von nicht ordnungsgemäßen Dokumenten, wie Verträge oder Bescheide. Dazu zählt auch die Unterschriftsfälschung, sowie gegen das Gesetz verstoßende Inhalte.

§1 Abs. 8 StGB Gaffen

(O.o) mit weit geöffneten Augen und offenem Mund auf jemanden, etwas blicken, z.B bei einem Unfall, ist verboten und wird bestraft.

§1 Abs. 9 StGB Nicht befolgen von polizeilichen Anweisungen

Einer polizeilichen Anweisung ist folge zu leisten.( Es Sei eine sache die Sie oder ihre Mitmenschen schädigt)

§1 Abs. 10 StGB Sexuelle Belästigung

Als sexuelle Belästigung gelten Anmachsprüche(vor allem schlechte) sowie nicht einvernehmlicher Körperkontakt. 

§1 Abs. 11 StGB Unangemeldete Demonstration

Jede Demonstration muss bei der Polizei angemeldet sein. Diese Anmeldung muss mindestens die Verantwortlichen, die Zeit, sowie den Ort enthalten.

§1 Abs. 12 StGB Unterlassene Hilfeleistung

Jedem Menschen in Not, ist Hilfe zu leisten.

§1 Abs. 13 StGB Versuchter Ausbruch aus dem Gefängnis

Dies definiert den Versuch der Tat von §1 Abs. 1 StGB.

§1 Abs. 14 StGB  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gilt das Nichtbefolgen von §1 Abs. 9 StGB.

  1. StGB – Körperliches

§2 Abs. 1 StGB Bedrohung

Als Bedrohung gilt die Ankündigung von Gewalt oder Straftaten gegenüber der betroffenen Person.

§2 Abs. 2 StGB Bedrohung von Beamten

Dies definiert die Tat von §2 Abs. 1 StGB bei Beamten. 

§2 Abs. 3 StGB Beihilfe zum Mord

Dies definiert die Beihilfe von §2 Abs. 9 StGB.

§2 Abs. 4 StGB Belästigung

Eine Belästigung ist, wenn jemand die öffentliche Ordnung stört oder beeinträchtigt, sodass die Öffentlichkeit belästigt wird.

§2 Abs. 5 StGB Beschuss auf Personen

Beschuss auf Personen gilt, wenn mit einer Waffe auf Personen gefeuert wird.

§2 Abs. 6 StGB Entführung / Freiheitsberaubung

Eine Entführung/Freiheitsberaubung gilt ab da an, wenn einer Person die Freiheit geraubt wird.

§2 Abs. 7 StGB Geiselnahme

Eine Geiselnahme ist definiert durch §2 Abs. 6 StGB, sowie das Verlangen einer Gegenleistung für die Geiseln.

§2 Abs. 8 StGB Körperverletzung

Das physische Verletzen, Beschädigung anderer Menschen, sowie deren Körperteile, mittels eigener Gewaltanwendung, ist verboten.

§2 Abs. 9 StGB Mord

Ein Mord setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund, auf besonders verwerfliche Art und Weise oder zu einem besonders verwerflichen Zweck tötet. Ein Beispiel für einen besonders verwerflichen Beweggrund ist die Mordlust. Dann muss der Täter bei seiner Tat allein durch den Wunsch getrieben worden sein, einen anderen sterben zu sehen. Mordlust liegt zum Beispiel beim Töten aus Neugier oder Angeberei vor. Auf besonders verwerfliche Art und Weise handelt der Täter, wenn er beispielsweise grausam handelt. Grausam tötet, wer dem Opfer bei der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke und Wiederholung, besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt. Zu einem besonders verwerflichen Zweck dient die Tötungshandlung, wenn der Täter sie vollzieht, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Es genügt für das Vorliegen eines Mordes, wenn nur ein einziges „Mordmerkmal“ gegeben ist. Liegt kein Mordmerkmal vor, handelt es sich „nur“ um einen Totschlag. (http://www.recht-kinderleicht.de/mord-und-totschlag/)

§2 Abs. 10 StGB Totschlag

Ein Totschlag setzt voraus, dass jemand einen anderen Menschen getötet hat. Zusätzlich muss der Täter aber bei seiner Handlung den Tod des anderen gewollt haben. Auch ein sicheres Wissen, dass die Verletzungshandlungen gewiss zum Tode des Opfers führen werden, genügt. Selbst wenn der Täter den Tod des Opfers weder gewollt hat noch sicher gewusst hat, dass der andere sterben würde, genügt es für das Vorliegen eines Totschlags, dass der Handelnde den Tod des anderen nicht ausschließen kann und sich notfalls mit ihm abfinden will, ihn also billigend in Kauf nimmt. Wenn jemand zum Beispiel gezielt Steine von einer Autobahnbrücke auf die unter der Brücke hindurch fahrenden Autos wirft, nimmt er es in Kauf, dass jemand getroffen wird und stirbt. Er findet sich damit ab. Auch in solch einem Fall liegt ein Totschlag vor, selbst wenn der Handelnde den Tod des Opfers nicht zielgerichtet beabsichtigt hat. (http://www.recht-kinderleicht.de/mord-und-totschlag/

§2 Abs. 11 StGB Schwere Körperverletzung

Schwere Körperverletzung ist definiert durch eine Körperverletzung, siehe §2 Abs. 8 StGB, welche sich gegen den Kopf richtet oder mittels anderer Gegenstände ausgeübt wird.

§2 Abs. 12 StGB Tragen einer Vermummung

In Städten/Dörfern, sowie bei der Kommunikation mit Beamten, ist das Tragen von Masken verboten.

§2 Abs. 13 StGB Versuchter Mord

Dies definiert den Versuch der Tat von §2 Abs. 9 StGB.

  1. StGB – Wirtschaftskriminalität

§3 Abs. 1 StGB Anstiftung zu einer Straftat

Dies beinhaltet das wörtliche, schriftliche und/oder geldliche Anstiften zu einer Straftat. 

§3 Abs. 2 StGB Aufbrechen eines Fahrzeuges

Das unsachgemäße Öffnen eines Fahrzeuges, also nicht durch Verwendung eines Schlüssels, durch die Polizei oder dem MD, ist verboten.

§3 Abs. 3 StGB Aufbrechen eines Polizeifahrzeuges

Siehe §3 Abs. 2 StGB, bezogen auf Polizeifahrzeuge.

§3 Abs. 4 StGB Bankraub

Das Gewaltsame Aufbrechen der Tresore von Bankfilialen oder auch das unerlaubte Öffnen, Entwenden, Beschädigen und Benutzen dieser ist strafbar. 

§3 Abs. 5 StGB Besitz von illegalen Gegenständen

Dies beinhaltet Wurf/Schlag/Stich Gegenstände, Munition (ohne Waffenschein), Dietriche, Westen, Aramide, massivem Stoff,Drogen,Stahl, Polymer, Rubin und Polizei-Mittel.

§3 Abs. 6 StGB Besitz von Polizei-Mitteln

Siehe §3 Abs. 5 StGB, speziell bezogen auf Polizei-Mittel. 

§3 Abs. 7 StGB Diebstahl eines PKW/LKW

Unter Verwendung von §3 Abs. 11 StGB bezogen auf PKW sowie LKW.

§3 Abs. 8 StGB Diebstahl eines Flugzeugs/Helikopters

Unter Verwendung von §3 Abs. 11 StGB bezogen auf Flugzeuge sowie Helikopter.

§3 Abs. 9 StGB Diebstahl eines Bootes

Unter Verwendung von §3 Abs. 11 StGB bezogen auf Boote (Dies gilt auch für Badeenten).

§3 Abs. 10 StGB Diebstahl

Als Diebstahl gilt das Entwenden von einem anderen Eigentum.

§3 Abs. 11 StGB Diebstahl von Polizei-Mitteln

Unter Verwendung von §3 Abs. 10 StGB bezogen auf Polizei-Mittel.

§3 Abs. 12 StGB Einbruch

Ist definiert durch das Aufbrechen von verschlossenen Türen/Toren.

§3 Abs. 13 StGB Illegaler Verkauf von Fahrzeugen

Es ist Definiert durch das Handeln mit Gestohlenen Fahrzeugen. 

§3 Abs. 14 StGB Verkauf von Polizei-Mitteln

Der Handel mit illegalen Gegenständen ist verboten, siehe §3 Abs. 5 StGB.

§3 Abs. 15 StGB Raub

Ein Raub wird als Diebstahl mittels Gewaltanwendung definiert, siehe §3 Abs. 10 StGB.

§3 Abs. 16 StGB Sachbeschädigung

Als Sachbeschädigung gilt das mutwillige oder absichtliche Zerstören und Beschädigen von fremden Eigentum.

§3 Abs. 17 StGB Steuerhinterziehung

Umfasst jegliche Maßnahmen, sowie Aktionen, welche dazu führen, dass eigentlich steuerpflichtige Inhalte in Los Santos nicht versteuert sind. Dies umfasst  den Besitz von Schwarzgeld und die Güter, die man damit erwerben kann.

§3 Abs. 18 StGB Tankstellenüberfall

Ist definiert als Raub oder Diebstahl des Tankstelle Eigentums, siehe §3 Abs. 17 StGB und 

§3 Abs. 10 StGB.

§3 Abs. 19 StGB Versuchtes Aufbrechen eines Fahrzeuges

Dies definiert den Versuch der Tat von §3 Abs. 7-10 StGB.

§3 Abs. 20 StGB Versuchter Bankraub

Dies definiert den Versuch der Tat von §3 Abs. 4 StGB.

§3 Abs. 21 StGB Versuchter Diebstahl

Dies definiert den Versuch der Tat von §3 Abs. 10-11 StGB.

§3 Abs. 22 StGB Versuchter Raub

Dies definiert den Versuch der Tat von §3 Abs. 15 StGB.

§3 Abs. 23 StGB Versuchter Tankstellenraub

Dies definiert den Versuch der Tat von §3 Abs. 18 StGB.

  1. WaffG – Waffengesetz

§1 Abs. 1 WaffG Besitz einer lizenzpflichtigen Waffe ohne Lizenz

Jeder Zivilist braucht eine Waffenlizenz, um legal eine lizenzpflichtige Waffe zu besitzen (Pistole+Brecheisen).

§1 Abs. 2 WaffG Besitz einer illegalen Waffe

Als illegale Waffen gelten alle Polizeiwaffen, sowie: ADV, AK,Kampf, smg,SMG.Sämtlichen schlag und Stichwaffen inklusive deren Magazine.

§1 Abs. 3 WaffG Offenes Tragen einer Waffe

Waffen sind allgemein verdeckt zu Tragen und dürfen nur zum Eigenschutz Benutzt/Gezogen  werden.

§1 Abs. 4 WaffG Unangemeldeter Waffenhandel

Waffen- und Munitionshändler müssen bei der Polizei angemeldet werden.

§1 Abs. 5 WaffG Handel mit illegalen Waffen

Dies schließt alle genannten Waffen aus WaffG §1 Abs. 2 ein.

§1 Abs. 6 WaffG Waffengebrauch in der Stadt

Waffengebrauch in der Stadt ist verboten.

  1. BtmG – Betäubungsmittelgesetz

§1 Abs. 1 BtMG Besitz von Drogen (illegale)

Als Illegale Drogen gelten alle Arten von berauschenden Mitteln, Ausnahme Bier. 

§1 Abs. 2 BtMG Handel mit Drogen (illegale)

Dies schließt alles genannte aus BtmG §1 Abs. 1 ein.

§1 Abs. 3 BtMG Konsum von Drogen (illegale)

Dies schließt alles genannte aus BtmG §1 Abs. 1 ein.

§1 Abs. 4 BtMG Weitergabe von Drogen (illegale)

Dies schließt alles genannte aus BtmG §1 Abs. 1 ein.

§1 Abs. 5 BtMG Abgabe von Drogen an Minderjährige

Dies schließt alle genannten legalen und illegalen Drogen aus BtmG §1 Abs. 1 ein.